(Arbeitnehmer / Arbeitgeber ist zur sprachlichen Verbesserung und besseren Lesbarkeit als Bezeichnung für Personen jeglichen Geschlechts gemeint)

Dieses Jahr stellt uns in vielen Bereichen des täglichen Lebens vor besondere Herausforderungen. Auch die Urlaubszeit stellt leider keine Ausnahme dar.

Arbeitgeber würden sicher gern verhindern, dass ihre Mitarbeiter derzeit ihren Urlaub in einem der genannten Corona-Risikogebiete verbringen. Die Angst vor einer vermeintlichen Ansteckung und die damit verbundenen Konsequenzen sind groß. Selbst wenn man als Unternehmen eher eine „entspannte Einstellung“ dazu hat, reicht ein einzelner Kollege der dahingehende Bedenken hat. Aber wie verhält sich die Lage im Allgemeinen, was können Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun, um sicherzustellen, dass trotz Urlaub im Ausland alles gut geht?

Generell gilt erstmal: Urlaub ist Privatsache. Wo man seinen Urlaub verbringt, bleibt jedem selbst überlassen. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem vom Auswärtigen Amt erklärtem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat. Ebenso muss angegeben werden, ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.

Von Unternehmen kann ein Rückreise-Prozess definiert werden. Man darf beispielsweise ein Dokument dafür entwerfen, welches vom Arbeitnehmer ausgefüllt werden muss. Darin wird erfasst, wann er sich während seines Urlaubes außerhalb seines regulären Umfeldes aufgehalten hat. Dies ist vor allem interessant bei Auslandsreisen aber auch bei Reisen in ein anderes Bundesland, denn auch hier können Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden. Diese Erhebung ist datenschutzrechtlich gerechtfertigt, da sie gemäß der Datenschutz-Gesetze erforderlich ist (Art. 88 DSGVO und § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Was bedeutet es, wenn sich ein Arbeitnehmer bewusst dazu entscheidet in ein Risikogebiet zu reisen?

  • Er wird bei der Einreise in Deutschland einem PCR-Test unterzogen, egal ob Symptome bestehen oder nicht.
  • Er muss sich auf direktem Wege in häusliche Quarantäne begeben, auch nicht im gleichen Haushalt lebender Besuch ist verboten.
  • Bei einem negativen Testergebnis darf er die Quarantäne verlassen.
  • Bei einem positiven Testergebnis wird er von der Gesundheitsbehörde unter Quarantäne (Absonderung) gestellt.

Welche Konsequenzen hat das?

  • Keine Entgeltfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht zu 100% aus dem Homeoffice leisten kann.
  • Keine Entschädigung des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Arbeitgeber bei positivem Testergebnis.

Der Arbeitnehmer bleibt auf „eigene Kosten“ in Quarantäne, da er sich wissentlich in ein Corona-Risikogebiet begeben und schuldhaft im Sinne der Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung gehandelt hat.

Was aber passiert, wenn ein Land während des Aufenthaltes zum „Corona-Risikoland“ erklärt wird?

Das Prozedere ist für den Arbeitnehmer dasselbe, aber er hat dadurch keine „finanziellen“ Nachteile, denn er hat sich nicht bewusst in diese Situation begeben.

Fazit: Urlaub dient der Erholung. Sollte man dennoch unbedingt in ein Corona-Risikogebiet reisen wollen und die 14-tägige Quarantäne bewusst in Kauf nehmen, sollte jedem klar sein, dass diese „absichtliche“ Handlung vielleicht nicht gut im beruflichen und privaten Umfeld ankommt. Auch die Aussage, dass Kollegen sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ohne dass dies der Wahrheit entspricht, stellt eine Anschuldigung dar und unterstellt ein leichtfertiges Handeln, welches sowohl von den Betreffenden, als auch von den Unternehmen gebilligt wurde.

Mit gesundem Menschenverstand, Ruhe und etwas Verständnis, auf beiden Seiten, kann auch im Jahr 2020 eine erholsame Auszeit genommen werden. 

Disclaimer: Da sich die Informationslage zu diesem Thema schnell ändert, kann es sein, dass einzelne Inhalte zum Zeitpunkt des Lesens dieses Artikels nicht mehr aktuell sind.